Konformitätserklärung

Konformitätserklärung für Materialien und Gegenstände aus Keramik, die dafür bestimmt sind mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen.

Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen nach § 10 Abs. 2 BedGgstV nur mit Vorlage einer Konformitätserklärung verkauft werden. Die Keramik muss in einem Labor auf die Einhaltung der Höchstwerte für Blei und Cadmium geprüft werden. Die Konformitätserklärung wird hiermit bereitgestellt. Die Prüfberichte werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Diese Erklärung bezieht sich auf jegliche Keramik mit folgenden Glasuren:
”Transpartente Glasur (+Unterglasur)”

Hiermit wird bescheinigt, dass die Keramik den Anforderungen der Bedarfsgegenstände-Verordnung vom 10. April 1992 sowie der Verordnung VO (EG) Nr. 1935 / 2004 entspricht. Die Abgabe von Blei und Cadmium wurde geprüft durch folgendes Laboratorium:

M.U.T Meißner Umwelttechnik GmbH
Ingenieurbüro für angewandten Umweltschutz
Ossietzkystraße 37a
01662 Meißen

Die Prüfberichte wurden am 14. Mai 2024 (geführt unter der Register-Nr. 1/19533/Fi) ausgestellt. Der Grenzwert für die Abgabe von Blei für Hohlgeschirr lieg bei 4mg/l. Der Grenzwert für die Abgabe von Cadmium für Hohlgeschirr liegt bei 0,3 mg/l.

Die Untersuchung ergab die folgende Abgabe:
”Transpartente Glasur (+Unterglasur)”: Bleiabgabe <0,01 mg/l – Cadmiumabgabe <0,001 mg/l

Auftraggeber:
Nevi Ceramics
Melanie Sauermann

 

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